BVerfGG
§ 71
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- 1.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:die Bundesregierung und die Landesregierungen;
- 2.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:die Landesregierungen;
- 3.
- bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9474823c8560a96679faeef38fed73da43575105c42f943e0d98781c1535f109
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 94 GG
„… Antragsteller und Antragsgegner können nur sein 1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die Landesregierungen; 2. bei öffentlich-rechtlichen Streiti …“