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BVAÜWidVertrAnO

§ 2Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 720796e0807df2e1127d3daeac346ae0134ca8ee516c2592d31ab18e36d93f9b

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