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§ 1Entscheidung über Widersprüche

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts

(1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 720796e0807df2e1127d3daeac346ae0134ca8ee516c2592d31ab18e36d93f9b

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