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BUZAV

§ 5Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung

Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen

(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandelsbetriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen überschreiten.
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinstitut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entsprechende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen das Sondervermögen des Bundes "Kreditabwicklungsfonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung.
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neufassung durch Bek. v. 7.12.1994 I 3738;

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 26.9.1995 I 1194

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023940990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 65eb8f94992b40a6f0c271f89d9eac83969110f10f15fd815d0ff3e6dfd65865

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