BuTMedAusbV
§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
- 1.
- Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,
- 2.
- redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,
- 3.
- Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 4.
- Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,
- 5.
- Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,
- 6.
- Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,
- 7.
- Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,
- 8.
- Daten zu organisieren und zu sichern und
- 9.
- rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f