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BuTMedAusbV

§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
2.
medientechnische Systeme und Produktionsmittel
a)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
b)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
c)
zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
d)
zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
3.
die eigene Vorgehensweise zu erklären.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f

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