BuTMedAusbV
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
- 2.
- medientechnische Systeme und Produktionsmittel
- a)
- zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
- b)
- zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
- c)
- zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
- d)
- zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
- 3.
- die eigene Vorgehensweise zu erklären.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-27 v. 26.5.2006 I 1271 (MediengestAusbV) u. V 806-21-1-199 v. 29.1.1996 I 125 (VideoedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7157d5d5cb5d2de632e913da12dc3ac4fd6478426336c47c1a07fae58466a86f