EUrlV
§ 15Geltungsbereich
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29858538a2bf59d4769f7b52b16cc1a1d23e5b939639d99a9189ceeda865af72
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 130 GG
„… dnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.“