EUrlV
§ 14Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes
- 1.
- Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht,
- 2.
- Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten,
- 3.
- Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29858538a2bf59d4769f7b52b16cc1a1d23e5b939639d99a9189ceeda865af72