(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.12.2019 I 2053
Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Art. 1 G v. 11.12.1990 I 2682
„… , die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen, e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwo …“
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