BuchPrG
§ 2Anwendungsbereich
Gesetz über die Preisbindung für Bücher
- 1.
- Musiknoten,
- 2.
- kartographische Produkte,
- 3.
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
- 4.
- kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR344810002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8efe6ae1dec4ea34b073f571742b8278ea083973bfc408afeffc5a8dd269cfe