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BuchPrG

§ 2Anwendungsbereich

Gesetz über die Preisbindung für Bücher

(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1.
Musiknoten,
2.
kartographische Produkte,
3.
Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4.
kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR344810002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8efe6ae1dec4ea34b073f571742b8278ea083973bfc408afeffc5a8dd269cfe

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