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BuchPrG

§ 1Zweck des Gesetzes

Gesetz über die Preisbindung für Bücher

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR344810002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8efe6ae1dec4ea34b073f571742b8278ea083973bfc408afeffc5a8dd269cfe

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