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BuchhdlAusbV 2011

§ 6Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
die branchenspezifische Systematik anwenden,
b)
die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,
c)
Kunden beraten und Waren verkaufen,
d)
Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie
e)
wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR042200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab81339878d484a3f5d4d2a5adfc1a7c340dfcae0bb1bf2a40bbf2b757a55510

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