BuchhdlAusbV 2011
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die branchenspezifische Systematik anwenden,
- b)
- die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,
- c)
- Kunden beraten und Waren verkaufen,
- d)
- Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie
- e)
- wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR042200011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab81339878d484a3f5d4d2a5adfc1a7c340dfcae0bb1bf2a40bbf2b757a55510