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BuchhdlAusbV 2011

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie
3.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR042200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab81339878d484a3f5d4d2a5adfc1a7c340dfcae0bb1bf2a40bbf2b757a55510

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