BuchhdlAusbV 2011
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin
- 1.
- Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D,
- 2.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie
- 3.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR042200011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ab81339878d484a3f5d4d2a5adfc1a7c340dfcae0bb1bf2a40bbf2b757a55510