(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produkt der Buchbinderei zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen und zu dokumentieren:
1.
eine Einzelanfertigung oder
2.
eine Musterentwicklung oder
3.
eine maschinell gefertigte Buchbindearbeit oder
4.
eine Instandsetzung.
(4) Für die Arbeiten nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 werden die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet. Für die Arbeit nach Absatz 3 Nr. 4 werden die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen mit 20 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 30 vom Hundert gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 V v. 18.1.2022 I 39
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