BußAktÜbV
§ 2Übermittlung elektronischer Akten
- 1.
- die Bezeichnung der aktenführenden Behörde oder des Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das bußgeldbehördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- sofern bekannt, Vorgangsnummern zugrundeliegender polizeilicher Ermittlungsvorgänge;
- 4.
- Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 5.
- die Bezeichnung der betroffenen Personen; bei Verfahren gegen Unbekannt anstelle der Bezeichnung der betroffenen Personen die Angabe „Unbekannt“ sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 6.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 7.
- die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder die Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
Hinweis: Geändert durch Art. 41 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR076500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 700ed3e105dec6502c3b213bb9cd90ab5a964cb9a50e60510d20ed848d628fa3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 32e StPOÜbertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
„… noch keine elektronischen Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanw …“