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BußAktÜbV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 41 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 700ed3e105dec6502c3b213bb9cd90ab5a964cb9a50e60510d20ed848d628fa3

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