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BtMG

§ 39aÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106810981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402

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