BtMG
§ 30Straftaten
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
- 1.
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
- 2.
- im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
- 3.
- Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht,
- 4.
- Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt oder
- 5.
- eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106810981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402