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BtMG

§ 3Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106810981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8913a39fc246e72d3e8e4a662259610ac202ecc4e38063f9ee60c3d02b466402

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… n- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG 1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BtMG) und Betriebsstätte 1.1.1 …“