Zum Gesetzesinhalt

21. BtMÄndV

Eingangsformel

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84896a1b130ba36a25b5d6d142b421db62af35750eb655654696791999407a28

XML-Quelle beim Herausgeber