BTHausO 2025
§ 3Plenarsaal
Hausordnung des Deutschen Bundestages
- 1.
- a)
- die Mitglieder des Bundestages,
- b)
- die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,
- c)
- die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,
- d)
- die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,
- 2.
- die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.
- 1.
- Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,
- 2.
- Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben wird,
- 3.
- Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.
Sonst: Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR04D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff7be3296d419b0f51dfe6f01c9ea36f1bd7dd93ceb077abf761abaf42c822b2