Zum Gesetzesinhalt

BTHausO 2025

§ 2aZugangsberechtigung zu IT-Systemen

Hausordnung des Deutschen Bundestages

(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).
(2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.
(3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.
(4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff7be3296d419b0f51dfe6f01c9ea36f1bd7dd93ceb077abf761abaf42c822b2

XML-Quelle beim Herausgeber