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BTGO 2025

§ 87Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim Präsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.
(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220

Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FA0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 113 GG

    „(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der …“