BTGO 2025
§ 82Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220
Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0FA0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 59 GG
„… olitischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig. (3) Solange über die Vorlage nicht abschließend abgestimmt ist, kann sie ganz o …“