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BTGO 2025

§ 53Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a)
die Stärke des Ausschusses,
b)
die Abkürzung der Fristen,
c)
die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d)
die Vertagung der Sitzung,
e)
die Vertagung der Beratung sowie über einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache,
f)
die Teilung der Frage,
g)
die Überweisung an einen Ausschuss,
h)
einen Einspruch nach § 39,
i)
die Durchführung geheimer Wahlen und
j)
sonstige, ausschließlich in dieser Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 10.7.2026 gem. Bek. v. 22.7.2026 I Nr. 220

Sonst: Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FA0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa75a42bff488beea406f9779abc938df3292738c8e8e66b69854012f4ad0ffc

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