Zum Gesetzesinhalt

BTGO1980Anl1ABest

2.

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Bei einer Anzeige der Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln sind bei unselbständigen Tätigkeiten genaue Angaben über den Arbeitgeber (Name und Anschrift) sowie über Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma und bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen eine genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017580987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 958b508fd4aee11fd84fc84cc95a6f2e96990981ec978edf78cb1af2b05ca561

XML-Quelle beim Herausgeber