Zum Gesetzesinhalt

BTBRGGO

§ 6Teilnahme anderer Personen

Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses gestattet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301030951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f2520e0b60c083c2e820373ee24d468d7daa21d9123d3b734e04f5d2e8e40cb

XML-Quelle beim Herausgeber