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BTBRGGO

§ 2Vorsitz

Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Der Ausschuß wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander vertreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301030951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f2520e0b60c083c2e820373ee24d468d7daa21d9123d3b734e04f5d2e8e40cb

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