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BTBRGGO

§ 13Außerkrafttreten

Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 30.4.2003 I 677

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR301030951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f2520e0b60c083c2e820373ee24d468d7daa21d9123d3b734e04f5d2e8e40cb

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