(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.
(2) Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:
1.
die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des Deutschen Gewerkschaftsbunds,
2.
die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
3.
den Leistungszeitraum,
4.
die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird, und
5.
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung der Leistung regeln.
(3) Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt. Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.
(4) Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen. Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Eine Auszahlung der Mittel für den Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheids folgenden Tag. Die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summarischer Form nachzuweisen. Hierfür sollen die ausgezahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.
(5) Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu erstatten. Für die Zeit zwischen dem Ende des Leistungszeitraums und der Erstattung können Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.