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BStV

§ 1Antragsverfahren

Verordnung zur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau und die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

(1) Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:
1.
Angaben zur Höhe der beantragten Mittel,
2.
Angaben zur Höhe des Eigenanteils,
3.
die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
4.
den Finanzierungsplan,
5.
Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
6.
die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, und
7.
eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die für den Leistungszweck eingesetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete.
(3) Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 3 S 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Umsatzsatzsteuergesetzes" durch das Wort "Umsatzsteuergesetzes" ersetzt
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 28.6.2023 I Nr. 172

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 694297696e2e732c6e023e9164d3bc7f5a9424a2d2392c4cf15386af687e7748

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