(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf Erhebungen, die aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union durch das Statistische Bundesamt oder die statistischen Ämter der Länder durchgeführt werden, soweit sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union nichts anderes ergibt.
(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union angeordneten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift übereinstimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der Europäischen Union sehen eine Auskunftspflicht ausdrücklich vor.
(3) Das Statistische Bundesamt ist die nationale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
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