Zum Gesetzesinhalt

BStatG

§ 17Unterrichtung

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
1.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2.
die Geheimhaltung (§ 16),
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
4.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
5.
die Trennung und Löschung (§ 12),
6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
7.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004620987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c7a3bb14c5be517dd023945ddd8db1fbf8f9a307ab3c734c0a15224c121cef9

XML-Quelle beim Herausgeber