(1) Das Bundesamt bestimmt, soweit erforderlich, für Zertifizierungs- und Anerkennungsverfahren nach dieser Verordnung
1.
technische Geltungsbereiche,
2.
bedarfsgerechte Prüfkriterien (Sicherheitskriterien, Schutzprofile, Technische Richtlinien und BSI-Standards),
3.
Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Zuverlässigkeit und
4.
notwendige Nachweise
und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
(2) Das Bundesamt bestimmt das Verfahren zur Erteilung von Zertifikaten und Anerkennungen nach dieser Verordnung und veröffentlicht hierzu Verfahrensbeschreibungen auf seiner Internetseite.
(3) Das Bundesamt sieht von der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 ab, wenn durch die Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Das Bundesamt kann von der Veröffentlichung absehen, wenn durch die Veröffentlichung öffentliche Interessen oder die Sicherheit bestimmter Produkte, Komponenten, Produktkategorien oder Systeme beeinträchtigt würden oder die Prüfkriterien oder Verfahrensbeschreibungen als Verschlusssache eingestuft sind. Das Bundesamt gibt nicht veröffentlichte Prüfkriterien, Geltungsbereiche und Verfahrensbeschreibungen denjenigen, die als Antragsteller in Betracht kommen, bekannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich verpflichten, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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