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BSIZertV

§ 3Vorlage und Aufbewahrung von Unterlagen und sonstigen Beweismitteln

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Der Antrag, die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und die im Zertifizierungs- oder Anerkennungsverfahren anfallenden Unterlagen werden beim Bundesamt elektronisch oder in Papierform gemäß den geltenden Bestimmungen aufbewahrt.
(2) Soweit der Antragsteller nach dieser Verordnung dazu berechtigt ist, dem Bundesamt Unterlagen oder sonstige Beweismittel nur zeitweise zur Verfügung zu stellen, hat er diese Unterlagen oder sonstigen Beweismittel nach der Inaugenscheinnahme durch das Bundesamt beim Antragsteller während des Antragsverfahrens und des Gültigkeitszeitraums der Zertifizierung oder der Anerkennung aufzubewahren. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Zertifizierung oder der Anerkennung sind diese Unterlagen oder sonstigen Beweismittel für mindestens drei weitere Jahre aufzubewahren und dem Bundesamt jederzeit auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e27d7ea4ebae5e688c56e8c6e0e2e157685f6988a6b4e11eaab94c5af9a4ca

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