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BSIG

§ 50Verpflichtung zur Zugangsgewährung

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

(1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
(2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt

Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491

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