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BSIG

§ 49Pflicht zum Führen einer Datenbank

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
(2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
1.
den Domain-Namen;
2.
das Datum der Registrierung;
3.
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4.
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Hinweis: Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt

Sonst: Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3226d95d711f0f66c7bd7fcfc6d64f1bb8b2134242f2eac724caff11832a7491

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