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BSI-KritisV

§ 9Sektor Transport und Verkehr

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28fb7035e9735095cba5b85154bcdd15b2e399af242f785470efe2115fd2262e

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