Zum Gesetzesinhalt

BSI-KritisV

§ 11Evaluierung

Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 15.5.2026 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR095800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28fb7035e9735095cba5b85154bcdd15b2e399af242f785470efe2115fd2262e

XML-Quelle beim Herausgeber