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SeeAufgG

§ 22

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208330965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4

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