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BSchuWV

§ 2Vorbehalt

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2aaec5c2ebdcd52b20d9b55350f492943432ce9aeed00508ceeeeed3359285

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