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BSchuWV

§ 1Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR170000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2aaec5c2ebdcd52b20d9b55350f492943432ce9aeed00508ceeeeed3359285

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