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BSAVfV

§ 8Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte, Überwachung der Sortenerhaltung

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.
(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die
1.
in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
2.
aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
3.
von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
entnommen worden sind, heranziehen.
(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.
(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000230986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b2daa2c2243aed6779ea994ea3985b4859e18d10e2c67c0e2d118bd71c8bb9d

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