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BSAVfV

§ 5Vermehrungsmaterial, Saatgut

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000230986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b2daa2c2243aed6779ea994ea3985b4859e18d10e2c67c0e2d118bd71c8bb9d

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