BSAVfV
§ 11
Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
- 1.
- soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und
- 2.
- wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.2019 I 1441
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000230986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b2daa2c2243aed6779ea994ea3985b4859e18d10e2c67c0e2d118bd71c8bb9d