BrucelloseV
§ 17
Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- 1.
- die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des betroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt worden sind oder
- 2.
- bei den im Bestand verbliebenen
- a)
- über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben und bei den milchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene Milchproben,
- b)
- über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand von sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,
- c)
- über sechs Monate alten Schafen und Ziegen zwei im Abstand von drei Monaten entnommene Blutproben
- 1.
- die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt worden sind und
- 2.
- bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2017 I 1267, 3060;
Hinweis: Berichtigung vom 28.7.2017 I 3060 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010460972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7ac85200bc0367569e3e3c973c327cb8bfdeebd2d6edffe271439632b1924e5