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§ 2Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe

Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 2 Kursivdruck: Ersetzt wurden die Wörter "Bundesministerium für Finanzen" anstatt "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" gem. Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296 mWv 1.6.2017
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 23.5.2017 I 1296

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef4bd54b1ab88dbb80dfc512342b2e332e920bc4afc05346a1364e1689c83c06

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