Zum Gesetzesinhalt

BrillVerfMAusbV

§ 9Nichtanwendung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR274000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04fe59bf0cc210c7b8f9604e3f0f8e8c33ca4dc316dd8921554fd6184f8d6998

XML-Quelle beim Herausgeber