BrillVerfMAusbV
§ 8Abschlussprüfung
- 1.
- Herstellen von Brillengläsern einschließlich Oberflächenveredlung und Konfektionierung sowie
- 2.
- Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen, optische Eigenschaften und kosmetische Abweichungen einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.
- 1.
- Fertigungstechnik,
- 2.
- Mess- und Prüftechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Brillengläsern aus Glas und Kunststoff mit verschiedenen Fertigungsverfahren, Erstellen von Fertigungsunterlagen, Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen kann, die für die Bearbeitung der Brillengläser erforderlich sind. Er soll zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Vorgaben auswählen und Arbeitsschritte planen kann.
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prüfen und Kontrollieren sowie bei der systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme bei der Bearbeitung von Brillengläsern analysieren und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Vorgaben, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes auswählen und anwenden kann. Er soll zeigen, dass er funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systeme erläutern, Mess- und Prüfverfahren auswählen und anwenden, Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und interpretieren kann.
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274000002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04fe59bf0cc210c7b8f9604e3f0f8e8c33ca4dc316dd8921554fd6184f8d6998