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BRHG

§ 10Prüfungsgruppen

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014450985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62796427613274161bce2647409ee311afb494b718b1c51e0e829cd7983337b4

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